Satzung des Vereins
„Initiative Kinder von Tschernobyl e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Initiative Kinder von Tschernobyl e.V.“
(2)    Er hat seinen Sitz in Kamenz und ist im Vereinsregister in Kamenz

        eingetragen.
(3)    Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)   der Verein verfolgt das mildtätige Ziel, Kindern, die durch die

   Katastrophe von Tschernobyl strahlengeschädigt wurden, und

   deren Familien Hilfe zuteil werden zu lassen, indem er
-    für den betroffenen Personenkreis Erholungsaufenthalte

   vorbereitet und gewährleistet,
-     in konkreten Fällen für gesundheitlich oder sozial besonders

   hilfsbedürftige Familien Unterstützung anbietet und organisiert,
-   durch Bereitstellung medizinischer und anderer humanitärer

   Hilfe für die betroffene Region zur Verbesserung der Lage beiträgt,
-    die Öffentlichkeit zur Finanzierung der Vorhaben um Spenden bittet,

   die gespendeten Mittel sorgsam verwaltet und sie ausschließlich für die o.g.

    mildtätigen Zwecke einsetzt.

(2)   Zu den Aufgaben des Vereins gehört es,
-   durch Wort und Schrift die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit auf die

   katastrophale Lage in den vom Reaktorunglück betroffenen Gebieten und auf die

   mit der Verwendung der Atomkraft verbundenen Gefahren zu lenken,
-    menschliche Kontakte mit Bewohnern des betroffenen Gebietes zu knüpfen

   und zu fördern,

-  die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der

   Spenden regelmäßig zu informieren.

(3)  Der Verein unterstützt Aktivitäten und Projekte anderer Vereine und Initiatoren,

    die auf den gleichen Zweck gerichtet sind.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

        Zwecke, sondern ausschließlich

        und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

         aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

         hohe Vergütung begünstigt werden. Unkosten, die bei der Organisation der

Hilfsaktionen entstehen, werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet.
(3)    Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine

Vergütung oder materielle Anerkennung für geleistete Arbeit.
(4)    Die Mitglieder des Vereins erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder

bei dessen Auflösung keine Vermögensanteile.


§ 4 Mitgliedschaft 

(1)  Mitglied im Verein können alle Personen vom 14. Lebensjahr an werden.

Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen zur Aufnahme

der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2)    Mit dem Beitritt erklärt das Mitglied seine Bereitschaft, die Ziele des Vereins

im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Kräften zu unterstützen.
(3)    Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Er ist an keine

vorgeschriebene Form gebunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4)    Der Verein unterscheidet zwischen den ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Fördernde

Mitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden.                                                                                                                                          

Der Wechsel vom ordentlichen zum fördernden Mitglied  bzw. umgekehrt erfolgt durch

schriftliche Erklärung des Mitgliedes und wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam.
(5)    Die Mitgliedschaft wird beendet durch
–    Tod,
–    Die eindeutig mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand oder einem

Vorstandsmitglied erklärte Austrittsabsicht des Mitgliedes,
–    Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied nachweislich

gegen die Interessen des Vereins und zu dessen Schaden handelt.
–    Erlöschen, wenn das Mitglied trotz nachweislich mehrfacher schriftlicher

Einladung bzw. Rückfragen mehr als zwei Jahre am Vereinsleben nicht

teilgenommen und seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den

Vorstand dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied

kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nachricht Einspruch

beim Vorstand einlegen. In diesem Fall bleibt der Beschluss des Vorstandes bis

zur nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft, die endgültig darüber entscheidet.
(6)    Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Er ist erstmalig im Beitrittsmonat für das laufenden Kalenderjahr und in der Folge

zu Beginn jedes Kalenderjahres zu entrichten.
(7)    Die Mitgliedschaft berechtigt
-    zur Teilnahme am Vereinsleben, insbesondere an der Ausübung der Rechte

der Mitgliederversammlung,
-    bei Volljährigkeit zur Wahl in die Vereinsämter,
-    dazu, auf Aufforderung vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle die

Vereinstätigkeit betreffenden Fragen zu erhalten.

 § 5 Organe

(1)    Die Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand, der erweiterte

Vorstand, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.
(2)    Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Vereinsorgane

und Untergliederungen  (Ortsvereine, Arbeitskreise usw.) bilden, wenn dies der

Erfüllung der Zwecke des Vereins nützlich ist.

§ 6 Vorstand

(1)    Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,

zwei Stellvertretern und dem Finanzbeauftragten. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten

Vorstands vertritt einzeln den Verein. Der erweitere Vorstand besteht aus bis zu fünf

Beisitzern. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten

und des erweiterten Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.
(2)    Der vertretungsberechtigte Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der

Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der vertretungsberechtigte Vorstand konstituiert sich während der Mitgliederversammlung

und wählt in offener Abstimmung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die Stellvertreter und

den Finanzbeauftragten.
(3)    Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Spenden und Vereinsmittel.
(4)    Die Sitzungen des vertretungsberechtigten und des erweiterten Vorstandes sind,

außer bei der Behandlung von Personalfragen, öffentlich.

§ 7 Kassenprüfer

(1)    Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und

Verwendung der Spenden und Vereinsmittel unangekündigt und in unregelmäßigen

Abständen zu kontrollieren und über die Kontrollergebnisse die Mitgliederversammlung

zu informieren.
(2)    Der Kassenprüfer hat bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten alle

erforderlichen Maßnahmen, einschließlich notwendiger Rechtsmittel, zur sofortigen

Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einzuleiten.
(3)    Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit

gewählt und ist dieser für seine Arbeit rechenschaftspflichtig.
§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen. Sie kann jederzeit vom

Vorstand außerdem einberufen werden, wenn die Notwendigkeit dazu vorliegt. Die Einberufung

der Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Termin der Durchführung unter

Angabe der vorläufigen Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
(2)    Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn alle Mitglieder

satzungsgemäß schriftlich eingeladen wurden. Sie fasst alle Beschlüsse, außer dem

Beschluss zur Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(3)    Die Mitgliederversammlung wählt den vertretungsberechtigten Vorstand, den erweiterten

Vorstand und den Kassenprüfer.
(4)    Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen.

Sie hat deren Entlastung vorzunehmen.
(5)    Sie entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über
-    die Aufgaben des Vereins,
-    den Haushaltsplan des Vereins,
-     Satzungsänderungen,
-    die Auflösung des Vereins.
(7)    Den Vorsitz führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
(8)    Die Mitgliederversammlung ist, außer bei der Behandlung von Personalfragen, öffentlich.
(9)    Über die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Das Protokoll ist durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern zu beurkunden.

§ 9 Auflösung

(1)    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der

Einladung zur Mitgliederversammlung durch diese gefasst werden. Diese ist nur beschlussfähig,

wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss zur Auflösung

bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2)    Der Beschluss zur Auflösung kann durch schriftliche Befragung der Mitglieder (Urabstimmung)

erfolgen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn dabei mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder

schriftlich dafür stimmen.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des

Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die

von der Tschernobylkatastrophe betroffenen Kinder zu übergeben.
(4)    Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


Kamenz, den 07.02.2002


Der vorliegende Text enthält die Satzung des Vereins „Initiative Kinder von Tschernobyl e.V.“ Kamenz,

beschlossen am 05.12.1990 mit den Änderungen laut Beschluss der Mitgliederversammlungen vom

01.02.1995, vom 25.01.2000 sowie vom 07.02.2002.