Satzung des Vereins § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Initiative Kinder von Tschernobyl e.V.“ eingetragen. § 2 Zweck des Vereins (1) der Verein verfolgt das mildtätige Ziel, Kindern, die durch die Katastrophe von Tschernobyl strahlengeschädigt wurden, und deren Familien Hilfe zuteil werden zu lassen, indem er vorbereitet und gewährleistet, hilfsbedürftige Familien Unterstützung anbietet und organisiert, Hilfe für die betroffene Region zur Verbesserung der Lage beiträgt, die gespendeten Mittel sorgsam verwaltet und sie ausschließlich für die o.g. mildtätigen Zwecke einsetzt. (2) Zu den Aufgaben des Vereins gehört es, katastrophale Lage in den vom Reaktorunglück betroffenen Gebieten und auf die mit der Verwendung der Atomkraft verbundenen Gefahren zu lenken, und zu fördern, - die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Spenden regelmäßig zu informieren. (3) Der Verein unterstützt Aktivitäten und Projekte anderer Vereine und Initiatoren, die auf den gleichen Zweck gerichtet sind. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Unkosten, die bei der Organisation der Hilfsaktionen entstehen, werden auf Beschluss des Vorstandes erstattet. Vergütung oder materielle Anerkennung für geleistete Arbeit. bei dessen Auflösung keine Vermögensanteile. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein können alle Personen vom 14. Lebensjahr an werden. Personen, die noch nicht volljährig sind, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. im Rahmen seiner Möglichkeiten nach Kräften zu unterstützen. vorgeschriebene Form gebunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder können nicht in Vereinsämter gewählt werden. Der Wechsel vom ordentlichen zum fördernden Mitglied bzw. umgekehrt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes und wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam. Vorstandsmitglied erklärte Austrittsabsicht des Mitgliedes, gegen die Interessen des Vereins und zu dessen Schaden handelt. Einladung bzw. Rückfragen mehr als zwei Jahre am Vereinsleben nicht teilgenommen und seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Vorstand dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nachricht Einspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Fall bleibt der Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung außer Kraft, die endgültig darüber entscheidet. Er ist erstmalig im Beitrittsmonat für das laufenden Kalenderjahr und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres zu entrichten. der Mitgliederversammlung, Vereinstätigkeit betreffenden Fragen zu erhalten. § 5 Organe (1) Die Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand, der erweiterte Vorstand, der Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung. und Untergliederungen (Ortsvereine, Arbeitskreise usw.) bilden, wenn dies der Erfüllung der Zwecke des Vereins nützlich ist. § 6 Vorstand (1) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Finanzbeauftragten. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands vertritt einzeln den Verein. Der erweitere Vorstand besteht aus bis zu fünf Beisitzern. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten und des erweiterten Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der vertretungsberechtigte Vorstand konstituiert sich während der Mitgliederversammlung und wählt in offener Abstimmung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Finanzbeauftragten. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Spenden und Vereinsmittel. außer bei der Behandlung von Personalfragen, öffentlich. § 7 Kassenprüfer (1) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Verwendung der Spenden und Vereinsmittel unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen zu kontrollieren und über die Kontrollergebnisse die Mitgliederversammlung zu informieren. erforderlichen Maßnahmen, einschließlich notwendiger Rechtsmittel, zur sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einzuleiten. gewählt und ist dieser für seine Arbeit rechenschaftspflichtig. (1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen. Sie kann jederzeit vom Vorstand außerdem einberufen werden, wenn die Notwendigkeit dazu vorliegt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Termin der Durchführung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. satzungsgemäß schriftlich eingeladen wurden. Sie fasst alle Beschlüsse, außer dem Beschluss zur Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Vorstand und den Kassenprüfer. Sie hat deren Entlastung vorzunehmen. Das Protokoll ist durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern zu beurkunden. § 9 Auflösung (1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung durch diese gefasst werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder. erfolgen. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn dabei mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder schriftlich dafür stimmen. Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen Verwendung für die von der Tschernobylkatastrophe betroffenen Kinder zu übergeben.
beschlossen am 05.12.1990 mit den Änderungen laut Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 01.02.1995, vom 25.01.2000 sowie vom 07.02.2002. |
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